Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse - Veranstaltung beantragen

Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?

Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch andere Personen durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen:

  • Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
    Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn
    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
  • Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
    Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.

Voraussetzungen

  • Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
  • Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das können Sie in der Regel formlos tun.

Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein Formular.

Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert sie Unterlagen nach.

Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilt, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie mit schriftlichem Bescheid mit der Post.

Fristen

mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung

Unterlagen

Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:

  • Name und Anschrift der antragstellenden Person
  • Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
  • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
  • Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
  • Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
  • aktuelles Führungszeugnis
  • gegebenenfalls Börsenordnung

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen.

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist.

Bearbeitungsdauer

mindestens 4 Wochen, höchstens 4 Monate

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Die Veterinärbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll.

Veterinärbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

28.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg