Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - Eintragung beantragen

Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen müssen in die Liste der Entwurfsverfasser eingetragen sein, damit sie als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen zur Errichtung von Gebäuden, die eine Baugenehmigung oder ein Kenntnisgabeverfahren erfordern, beauftragt werden können.

Die Liste der Entwurfsverfasser wird von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführt.

Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Baden-Württemberg.

Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall

  • eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie
  • dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser vergleichbaren Anforderungen erfüllen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Baden-Württemberg nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Baden-Württemberg nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.

Voraussetzungen

Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und
  • nach dem Studienabschluss mindestens zwei Jahre praktisch auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen sein.

Verfahrensablauf

Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser

Sie müssen die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser beantragen. Das dazu notwendige Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung.

Die Ingenieurkammer prüft den Antrag auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet ihn an den "Eintragungsausschuss Entwurfsverfasserliste" zur Begutachtung weiter. Über die Eintragung entscheidet dann der Kammervorstand.

Nimmt die zuständige Stelle Sie in die Entwurfsverfasserliste auf, erhalten Sie eine Urkunde.

Anzeige der Tätigkeit, wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind

Die Anzeige können Sie formlos bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einreichen. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Antrag auf eine Bescheinigung über die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen

Unterscheiden sich die Anforderungen in Ihrem Herkunftsland von denen in Baden-Württemberg? Dann müssen Sie die Bescheinigung darüber, dass Sie die Anforderungen für die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erfüllen, bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen. Nach der Ausstellung der Bescheinigung trägt die zuständige Stelle Sie in ein Verzeichnis ein.

Unterlagen

Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser

  • Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung
  • gegebenenfalls Bestätigung über die Eintragung bei einer anderen Ingenieurkammer

Hinweise, wie Sie die einzelnen Nachweise erbringen müssen, finden Sie im Antragsformular.

Anzeigeverfahren und Verzeichniseintrag

  • Bescheinigung, dass Sie als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte
    • rechtmäßig im Herkunftsstaat niedergelassen sind und
    • Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung auch nicht vorübergehend untersagt ist
  • Nachweis, dass Sie für die Tätigkeit mindestens die Anforderungen erfüllen mussten, die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlich sind

Bescheinigungsverfahren und Verzeichniseintrag

  • Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung (z. B. Bescheinigung früherer Arbeitgeber)

Kosten

Gebühr für die Eintragung: EUR 300,00

Als Nichtkammermitglieder müssen Sie neben der Eintragungsgebühr zusätzlich eine jährlich zu entrichtende Listenführungsgebühr von 200 Euro bezahlen. Die Gebühr ermäßigt sich bei Mitgliedern anderer Ingenieurkammern auf EUR 66,66.

Bearbeitungsdauer

drei Monate

Zuständigkeit

die Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.