Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Europäischer Rechtsanwalt - Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen

Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, sind europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt und wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen.

Voraussetzungen

Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation setzt voraus:

  • Sie haben eine Ausbildung abgeschlossen, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt.
  • Wenn Sie die Ausbildung zum europäischen Rechtsanwalt überwiegend in einem Drittstaat absolviert haben, ist zusätzlich eine dreijährige Berufsausübung erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei einem der drei Gemeinsamen Prüfungsämter einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache beziehungsweise mit beglaubigter deutscher Übersetzung einreichen.

Das Gemeinsame Prüfungsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird eine Eignungsprüfung abzulegen sein.

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes der deutschen Rechtsanwältin oder des deutschen Rechtsanwalts besitzen.

Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Fristen

Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Prüfungsämter.

Unterlagen

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
  • Nachweis,
    • dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz abgeleistet haben oder
    • eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern Sie schon einmal einen Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
  • Sofern durch die berufliche Ausbildung, Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen bereits einschlägige Kenntnis im deutschen Recht erwoben wurden, geeignete Nachweise darüber

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):

  • §§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - Teil 4 Feststellungeiner gleichwertigen Berufsqualifikation

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)

Freigabevermerk

13.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg