Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Hauptbereich

Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (BKA).
Diese müssen Sie beantragen.

Das BKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen:

  • der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt.
    Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen

Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Bei dem zu prüfenden Spiel handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die spielende Person nach Spieleinrichtung und Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Spiels bestimmt. Dazu setzt sie ihre Geschicklichkeit oder ihr Wissen ein.
  • Bei serienmäßig produzierten Nachbauten der Spieleinrichtung müssen diese mit dem zur Prüfung eingereichten und vom BKA für unbedenklich erklärten Muster übereinstimmen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn

  • die Gefahr besteht, dass die spielende Person in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
  • das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann.
    Das ist der Fall, wenn
    • es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
    • das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben sein.

Das BKA entscheidet über den Antrag zusammen mit

  • der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und
  • einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamtinnen oder Kriminalbeamten der Länder.

Fristen

Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.

Unterlagen

  • Spielbeschreibung
  • Spielregeln
  • wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung
  • weitere Unterlagen können erforderlich sein, beispielsweise
    • eine betriebsfertige Einrichtung, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt
    • Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile

Kosten

  • Gebühren nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: EUR 47,00 - 67,00,
    höchstens EUR 2.500
  • Gebühr für Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: höchstens EUR 250,00
  • bei außergewöhnlichem Aufwand für die Prüfung: erhöhte Gebühr, höchstens doppelter Betrag
  • Auslagenersatz (zum Beispiel Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge)
  • Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes):
    EUR 40,00
  • pro Abdruck einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: EUR 25,00

Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückziehen, müssen Sie Gebühren für die Prüfung des Antrags zahlen.

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Art des Spiels und vom Prüfumfang

Sonstiges

Das BKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn

  • nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
  • Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder
  • Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten.

Zuständigkeit

das Bundeskriminalamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger fachlichen Abstimmung mit den zuständigen Stellen. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat ihn am 04.08.2023 freigegeben.