Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Netze BW GmbH
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Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

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datenschutz@netze-bw.de

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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden

Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden

  • die laufenden Geschäfte beendet,
  • offene Forderungen eingetrieben,
  • das Vereinsvermögen verwertet,
  • die Schulden des Vereins ausgeglichen und
  • ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.

Eine Liquidation findet nicht statt, wenn

  • das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
  • über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.

Voraussetzungen

Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.

Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf

  • ein Notar oder eine Notarin oder
  • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.

Verfahrensablauf

Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.

Fristen

keine

Unterlagen

Anmeldung der Liquidatoren:

  • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
  • bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung

Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:

  • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren

Kosten

Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.

Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 47 (BGB) Liquidation
  • § 48 (BGB) Liquidatoren
  • § 49 (BGB) Aufgaben der Liqudatoren
  • § 50 (BGB) Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
  • § 74 (BGB) Eintragung der Auflösung
  • § 76 (BGB) Eintragung der Liquidatoren
  • § 77 (BGB) Form der Anmeldungen

Landesjustizkostengesetz

  • § 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit

Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Zuständigkeit

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg