Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

  • als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.

Diese Wohnsitzauflage gilt

  • ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
  • für drei Jahre und
  • für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.

Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.

Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Voraussetzungen

Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
    • mindestens 15 Stunden wöchentlich und
    • einem Einkommen von mindestens 820 Euro monatlich oder
  • ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
  • ein Ausbildungs- oder Studienplatz.

Oder:

Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.

Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:

  • Ihr Ehegatte,
  • Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
  • Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.

Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.

Das ist vor allem der Fall, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
  • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.

Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.

Kosten

EUR 50,00

Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

10.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg