Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo

Arbeitgeber dürfen schwangere oder stillende Frauen unter anderem nicht folgenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen aussetzen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Voraussetzungen

  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Ausnahme bei dem für den Beschäftigungsort der Frau zuständigen Regierungspräsidium.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
  • Erklärung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit gegeben ist

Kosten

abhängig vom Enzelfall und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand: 60-500 EUR

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG):

  • § 29 Absatz 3 Nummer 1 und 8 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

Zuständigkeit

Das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium

Freigabevermerk

08.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg