Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen

Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie

  • als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
  • bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.

Voraussetzungen

  • Sie sind 42 Tage vor der Wahl, also am 28. April 2024, bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
  • außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt haben oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei:

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
  • der Bundeswahlleiterin und
  • den Kreis- und Stadtwahlleitern.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht aus.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.

Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl, also bis zum 19. Mai 2024, stellen.

Unterlagen

keine

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde bzw. das Bezirksamt Mitte in Berlin fällt das entsprechende Briefporto an.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Grundgesetz

Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz

Europawahlgesetz

  • § 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 14 Bundeswahlgesetz
  • § 6 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Bundeswahlgesetz

Bundeswahlgesetz

  • § 12 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 6 Europawahlgesetz
  • § 14 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz
  • § 17 Bundeswahlgesetz

Europawahlordnung

  • §§ 14 - 23 Europawahlordnung

Zuständigkeit

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren

Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.

Freigabevermerk

26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg