Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Verbraucherrechte rund um den Reisevertrag

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reiserücktritt möglich?

Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, so haben Sie als Verbraucher folgende Rechte:

  • Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie dann in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden.
  • Sie können dem Veranstalter einen Ersatzreisenden benennen, der an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt. Sie sind dann – gemeinsam mit dem Ersatzreisenden – zur Zahlung des Reisepreises und evtl. anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet.

Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch die Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von ihr gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren. Rücktritt ohne Stornierungsgebühren

In folgenden Fällen haben Sie das Recht, auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis zu verlangen:

  • Der Reisepreis soll um mehr als fünf Prozent erhöht werden.
  • Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen.
  • Der Reiseveranstalter storniert die gebuchte Reise.

Wer trägt das finanzielle Risiko?

In der Praxis verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden die Zahlung des Reisepreises schon vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit seines Veranstalters sein Geld verliert, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen.

Sicherungsschein

Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Gunsten ihrer Kunden abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen so genannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt.

Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben.

Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind

  • nicht gewerbliche Gelegenheitsreiseveranstalter, die nicht mehr als ein oder zwei Reisen im Jahr organisieren,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Beispiel kommunale Volkshochschulen
  • Tagesreisen, wenn diese keine Übernachtung einschließen und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand auf Grundlage der im Portal unseres Kooperationspartners Freistaat Sachsen veröffentlichten Version. Das Innenministerium hat ihn am 15.05.2018 zur Publikation freigegeben.