Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Arbeits- und Erholungszeiten

Es gibt Höchstgrenzen für Ihre Arbeitszeiten sowie Vorgaben für Ruhepausen, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Sie dienen der Sicherheit und dem Schutz Ihrer Gesundheit.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause.

Es ist unerheblich, ob und in welcher Form Ihr Arbeitgeber Sie in der Arbeitszeit tatsächlich beschäftigt oder ob Sie sich während dieser Zeit zur Aufnahme Ihrer Arbeit bei Ihrem Arbeitgeber bereithalten. Ruhepausen zählen nicht zu Ihrer Arbeitszeit.

Ihre Arbeitszeit darf an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.

Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt Ihre wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden (6 Tage, je 8 Stunden). Sie kann auf 60 Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet.

In bestimmten Ausnahmefällen darf die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden, beispielsweise wenn dadurch für Sie zusätzliche Freischichten ermöglicht werden und die für das Unternehmen zuständige Behörde dies bewilligt hat. Eine Überschreitung der zehn Stunden ist auch im Notfall wie beispielsweise nach einem Brand oder während einer Überschwemmung möglich.

In der Gastronomie, der Landwirtschaft und dem Schaustellergewerbe können unter bestimmten Umständen längere tägliche Arbeitszeiten für einen begrenzten Zeitraum gelten, wenn diese Mehrarbeit zeitnah wieder ausgeglichen werden kann.

Als Fahrer oder Fahrerin von Kraftfahrzeugen gelten zusätzlich die Vorschriften des Fahrpersonalrechts, je nachdem, ob es sich um Personenbeförderung oder Güterbeförderung handelt.

Wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Schichtfolge nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, entscheidet der Arbeitgeber über diese. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Ruhepausen

Ruhepausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit zur Stärkung und Erholung. Es gilt:

  • Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Ruhepausen können auch auf einzelne Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Hinweis: Während einer Pause dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn die Betriebsordnung es zulässt, dürfen Sie auch das Betriebsgelände verlassen.

Ruhezeit

Die Ruhezeit beginnt nach der täglichen Arbeitszeit und soll der Ruhe und Erholung dienen. Sie sind während der Ruhezeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.

Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf zusammenhängende Stunden, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen und beispielsweise durch tarifvertragliche Regelungen bis auf neun Stunden verkürzt werden.

Die Dauer der Ruhezeit kann bei der Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden:

  • Krankenhäusern
  • Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gaststätten
  • Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • Verkehrsbetrieben
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft und Tierhaltung

Hinweis: Dies ist nur erlaubt, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Rufbereitschaft

Bei Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch wechseln. Sie müssen auf Abruf in der Lage sein, Ihre Arbeit aufzunehmen.

Zur Rufbereitschaft sind Sie nur verpflichtet, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird auch bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Arbeiten Sie während der Rufbereitschaft, ist diese Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ihrer regulären Arbeitszeit hinzuzuzählen.

Bereitschaftsdienst

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. Beispielweise findet Bereitschaftsdienst häufig in Krankenhäusern beim ärztlichen Personal statt, damit in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Stelle ist.

Bereitschaftsdienst gilt im Unterschied zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit.

Tipp: Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich Gewerbeaufsicht, wenden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 21.07.2021

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg