Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.

Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag

  • Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.

Sie können nicht kandidieren, wenn Sie

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder einer Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen.

Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und/oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden.

Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin.

Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

Hinweis:

Aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen wurde die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl am 26. September 2021 auf ein Viertel reduziert. Das bedeutet, dass für Kreiswahlvorschläge 50 und für Landeslisten von Parteien 500 Unterstützungsunterschriften erforderlich waren.

Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleitern, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter oder bei der zuständigen Landeswahlleiterin spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.

Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.

Freigabevermerk

Stand: 11.10.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg