Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Eintragung

Nachdem Ihre Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben (Offensichtlichkeitsprüfung).

Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von eventuellen Patentverletzerinnen oder Patentverletzern eine Entschädigung verlangen.

Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Eigene Recherchen können Sie kostenlos, gegebenenfalls auch mit Unterstützung, im Informationszentrum Patente in Stuttgart durchführen.

Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen (Beschwerdeverfahren). Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren).

Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.

Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz-und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.