Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Kenntnisgabeverfahren

Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, können im Kenntnisgabeverfahren bei der Baurechtsbehörde angezeigt werden.

Für folgende Vorhaben kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden:

  • Wohngebäude,
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1)
  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3), ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen

Ausgenommen sind verfahrensfreie Vorhaben und Sonderbauten (§ 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Der Bauherr kann beantragen, dass anstelle des Kenntnisgabeverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden ist als weiteres Verfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.

Beim Abbruch wird, sofern er nicht bereits verfahrensfrei ist, nur das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt.

Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst ( in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt. Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit. Andernfalls teilt sie dem Bauherrn mit, welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.

Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Er hat zudem Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen. Und er hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.

Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.

Einzureichende Unterlagen

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
  • Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *

Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 51 Kenntnisgabeverfahren

Freigabevermerk

27.05.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg