Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Netze BW GmbH
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Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein gerichtliches Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken offenlegt und dingliche Belastungen (z.B. Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) sowie Vormerkungen (z.B. zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung) und ihr Rangverhältnis untereinander kenntlich macht. Des Weiteren können dort bestimmte Verfügungsbeschränkungen eingetragen werden.

Das Grundbuch besteht aus der Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen:

  • Erste Abteilung
    Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, das heißt, wer Eigentümer des Grundstücks ist.
  • Zweite Abteilung
    In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (z.B. Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt.
  • Dritte Abteilung
    Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (z.B. Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.

Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel "Lasten".

Wichtige rechtsgeschäftliche Änderungen eines Rechts an einem Grundstück, etwa die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkter dinglicher Rechte, bedürfen in der Regel der Einigung und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Grundbuchabschrift verlangen.

In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich.

Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Freigabevermerk

02.07.2019 Justizministerium Baden-Württemberg