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Katzenschutzverordnung der Stadt Osterburken beschlossen
Der Gemeinderat der Stadt Osterburken hat in seiner Sitzung am 18. November 2024 die Einführung einer Katzenschutzverordnung beschlossen. Ziel dieser Verordnung ist es, frei lebende Katzen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, die durch eine unkontrollierte Vermehrung entstehen können. Oft leiden solche Katzen unter Krankheiten und Unterernährung. Die unkontrollierte Vermehrung verschärft dieses Problem. Durch die Katzenschutzverordnung wird die Katzenpopulation nachhaltig reguliert, um das Leid der Tiere zu verringern und einen positiven Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Die neue Regelung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen für Katzenbesitzer:
1. Kastrationspflicht
Frei laufende Halterkatzen – sowohl männliche als auch weibliche – müssen ab einem Alter von 5 Monaten kastriert werden. Die Kastration erfolgt auf eigene Kosten durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin. Dies betrifft alle Katzen, denen unkontrollierter, freier Auslauf gewährt wird.
2. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Katzenhalterinnen und -halter sind verpflichtet, ihre frei laufenden Halterkatzen mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig kennzeichnen zu lassen. Zusätzlich müssen diese Tiere in einem kostenfreien Haustierregister (z.B. TASSO e.V. oder FINDEFIX) registriert werden.
3. Nachweispflicht
Auf Anfrage der Stadt Osterburken müssen Katzenhalterinnen und -halter den Nachweis über Kastration und Registrierung ihrer Tiere vorlegen können.
4. Ausnahmen
In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Kastrationspflicht bei der Stadt Osterburken beantragt werden. Die Entscheidung über eine Ausnahme obliegt der zuständigen Behörde. Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
Maßnahmen bei Verstößen
Sollte eine unkastrierte und nicht registrierte frei laufende Halterkatze im Stadtgebiet aufgegriffen werden, kann die Stadt diese auf Kosten der Halter kastrieren und registrieren lassen. Bis zur Identifikation der Halterin oder des Halters kann die Katze vorübergehend in Obhut genommen werden. Halterinnen und Halter sind verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen. Zudem können Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, der Stadt oder einer beauftragten Person den Zugang zum Gelände zu ermöglichen.
Für tiermedizinische Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Tierarzt oder Ihre Tierärztin. Bei Fragen zur Katzenschutzverordnung steht Ihnen die Stadtverwaltung unterTelefonnummer: 06291/401-0 oder info(@)osterburken.de gerne zur Verfügung.
Die vollständige Fassung der Katzenschutzverordnung ist unter www.osterburken.de/rathaus-service/ortsrecht einsehbar.