Gemeinde Osterburken (Druckversion)
Autor: Uwe Schweizer
Artikel vom 19.12.2019

Bebauungsplan Hundsrück

Bebauungsplan "Hundsrück"

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Stadt Osterburken Stadtteil Osterburken Bebauungsplan "Hundsrück" Aufstellung eines Bebauungsplanes  mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften 

 

Der Gemeinderat der Stadt Osterburken hat in öffentlicher Sitzung am 18.12.2019 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hundsrück" im Stadtteil Osterburken

beschlossen.

 

Das Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand von Osterburken nördlich des Waldfriedhofs Förstlein.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Westen: durch die Wemmershöfer Straße im Norden: durch die Flst.-Nr. 6164, 9877, 9878, 9879, 9880, 12316, 12316/1, 12316/2, 12329/1 und 12394 im Osten: durch die Flst.-Nr. 12315 im Süden: durch die Flst.-Nr. 12323, 12329 und 12390

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan vom 26.11.2019:

Ziel und Zweck der Planung 

 

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Bereitstellung von dringend benötigten Wohnbauflächen innerhalb der Stadt Osterburken und eine gleichzeitige verbesserte Nutzung der vorhandenen Infrastruktur ohne größere Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Mit der Entwicklung dieses Gebiets soll das Siedlungsgefüge in Richtung des südlich gelegenen Friedhofs arrondiert werden.

 

Gleichzeitig kann durch die Aufstellung des Bebauungsplans der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauplätzen Rechnung getragen werden und durch die zusätzliche Bereitstellung von Wohnbauland der Siedlungsdruck innerhalb des gesamten Stadtgebiets gemindert werden. Die Planung entspricht zudem regionalplanerischen Vorgaben, da Osterburken im Regionalplan der Metropolregion Rhein-Neckar als „Siedlungsbereich Wohnen“ ausgewiesen ist und die Siedlungsentwicklung entsprechend dort zu konzentrieren ist.

 

Die Planungsabsicht ist für die Stadt planerisch vertretbar und durch eine Angebotssteigerung von Wohnraum wohnungspolitisch sinnvoll und wünschenswert. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum zur Deckung des gesamtstädtischen Bedarfs. Durch den Bebauungsplan soll die entsprechende planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. 

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

 Osterburken, den 20. Dezember 2019

 

Jürgen Galm, Bürgermeister

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