Gemeinde Osterburken (Druckversion)
Autor: Uwe Schweizer
Artikel vom 16.03.2023

Öffentliche Bekanntmachung Stadt Osterburken

Inkrafttreten des Bebauungsplan „Solarpark Hügelsdorf“ und der dazugehörenden nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 27.2.2023 als Satzung beschlossen. 

Maßgebend ist der Lageplan vom 27.2.2023 im Maßstab 1:1.000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil vom 27.2.2023 maßgebend.

   

Plangebiet

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich)

 

Planinhalt

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage auf einer Fläche von 8,5 ha. Mit der Errichtung der Anlage kann die Stadt einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Klimaschutz leisten. 

Der genannte Bebauungsplan und die dazugehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan „Solarpark Hügelsdorf" mit Begründung und Umweltbericht, dem Artenschutzgutachten, dem  Blendgutachten und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Osterburken während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Osterburken http://www.osterburken.de/rathaus-service/offenlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach 

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und 

4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Osterburken, 17.3.2023 

gez. Bürgermeister Jürgen Galm 

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