Gemeinde Osterburken (Druckversion)
Autor: Uwe Schweizer
Artikel vom 20.02.2020

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Osterburken am 17.02.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 30. September 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 21. Februar 2017, beschlossen:

1. § 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
2. für die Bestattung
a) Herstellen und Schließen des Grabes 546,14 EUR
b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 254,22 EUR
c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- u. Fehlgeburten 216,58 EUR
d) Herstellen und Schließen eines Tiefgrabes 706,17 EUR
e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
f) Beisetzung von Aschen 225,97 EUR
g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 116,33 EUR
h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %

2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. März 2020 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Osterburken, den 17.02.2020
Jürgen Galm
Bürgermeister

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