Gemeinde Osterburken (Druckversion)
Autor: Uwe Schweizer
Artikel vom 25.06.2020

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Osterburken

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Osterburken am 23.6.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Osterburken vom 24. Januar 2018 in der derzeit gültigen Fassung beschlossen:

Art. 1

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,73 Euro.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,40 Euro.

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 33,42 Euro;

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 3,34 Euro;

(4) Falls Abwasser aufgrund einer wasserrechtlich genehmigten Vorbehandlungsanlage vorgereinigt wird und deshalb um den Minderungsfaktor größer 8,0 bezogen auf die Verschmutzungswerte: absetzbare Stoffe, BSB5 bzw. CSB,: Stickstoff und Phosphor geringer verschmutzt ist als normales häusliches Abwasser und die gebührenpflichtige Abwassermenge über 5.000 m³ pro Jahr bzw. Veranlagungszeitraum beträgt, reduziert sich die Gebühr gemäß § 42 Abs. 1 auf Antrag des Gebührenschuldners auf 1,54 Euro pro m³.

Der Gebührenschuldner hat die Geringverschmutzung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 - 2.1). Ist dieser Nachweis bei mehr als einer Probe im Veranlagungszeitraum (§ 43) nicht möglich, wird dadurch der Geringverschmutzerstatus für diesen Veranlagungszeitraum verwirkt.

Absatz (5) bleibt unverändert.

Art. 2

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemandem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.

Osterburken, 23.6.2020

gez.

Jürgen Galm

Bürgermeister

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