Gemeinde Osterburken (Druckversion)
Autor: Uwe Schweizer
Artikel vom 25.06.2020

Satzung über den Aufenthalt im Bürgerpark "Alter Friedhof"

Aufgrund der §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73), hat der Gemeinderat am 23.6.2020 folgende Satzung über die Benutzung des Bürgerparks „Alter Friedhof“ beschlossen:

§ 1

Der Bürgerpark „Alter Friedhof“ umfasst das Areal des früheren Friedhofes der Stadt Osterburken mit seinen Denk- und Grabmälern und der Ummauerung und ist als Sachgesamtheit im Verzeichnis der Bau- und Kunstdenkmale erfasst. Bei der Nutzung dieses Denkmals der Ortsgeschichte ist auf diesen Umstand daher besonders Rücksicht zu nehmen. Die Nutzung ist insofern eingeschränkt und darf nur entsprechend der Zweckbestimmung (Erholung, Entspannung) erfolgen.

Im Bürgerpark ist insbesondere verboten

  • Pkw, Motorräder, Moped, Mofa, Fahrräder und Ähnliches zu benutzen,
  • zu nächtigen, zu feiern, zu zelten, zu grillen und Lagerfeuer zu betreiben und sich über die Zweckbestimmung hinaus aufzuhalten,
  • die Anlageneinrichtungen (Bänke, Hinweistafeln, Pflanzen usw.) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern,
  • das Betreiben von Tonwiedergabegeräten und das Verursachen sonstiger ruhestörender Geräusche,
  • andere Besucher oder Nachbarn zu belästigen und sich zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufzuhalten,
  • das Spucken,
  • das Verrichten der Notdurft,
  • Tiere aller Art, insbesondere Hunde, unangeleint laufen zu lassen.
  • Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen hinterlassen werden.

§ 2

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Pkw, Motorräder, Moped, Mofa, Fahrräder und Ähnliches benutzt,
  • nächtigt, feiert, zeltet, grillt und Lagerfeuer betreibt und sich über die Zweckbestimmung hinaus aufhält,
  • die Anlageneinrichtungen beschädigt, entfernt oder sonst verändert,
  • Tonwiedergabegeräte betreibt oder sonstige ruhestörende Geräusche verursacht,
  • andere Besucher oder Nachbarn belästigt oder sich zwischen 22.00 und 6.00 Uhr im Bürgerpark aufhält,
  • spuckt,
  • die Notdurft verrichtet,
  • Tiere aller Art, insbesondere Hunde, unangeleint laufen lässt.
  • Abfälle nicht in den dafür vorgesehenen Behältnissen hinterlässt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17

Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 3

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemandem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.

Osterburken, 23.6.2020

Jürgen Galm

Bürgermeister

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