Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen

Wenn eine Person, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, Sie bedroht oder verletzt, kann das Familiengericht Ihnen die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen.
Das bedeutet, dass Sie - gegebenenfalls mit Ihren Kindern - die Wohnung künftig alleine nutzen können und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Wohnung verlassen muss.
Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter der Wohnung sind.

Dauerhaft dürfen Sie die Wohnung nur dann allein nutzen, wenn die Wohnung Ihnen gehört oder Sie die alleinige Mieterin beziehungsweise der alleinige Mieter sind.

Hinweis: Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ansprüche auf Wohnungsüberlassung bestehen.
Lassen Sie sich dazu von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Voraussetzungen

  • Sie haben zum Zeitpunkt der Tat dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt mit der gewalttätigen Person geführt. Sie müssen selbst nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sein oder im Mietvertrag stehen.
  • Die gewalttätige Person hat Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsätzlich und widerrechtlich verletzt.

Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen.
Die Wohnungsüberlassung kann dann nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Das kann auch der Fall sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.

Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz anstreben, können Sie

  • den Antrag selbst schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Familiengerichts stellen oder
  • sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.

Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wie hinreichende Erfolgsaussicht undBedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.

Fristen

Einen Antrag auf Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Tat stellen. Es gilt aber eine Frist von drei Monaten.
Sie haben also nach dem Gewaltschutzgesetz nur einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Gewalttat die Überlassung der Wohnung schriftlich von der Täterin oder vom Täter verlangen.
Mit Verstreichen dieser Frist verfällt Ihr Anspruch auf Wohnungsüberlassung.

Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Kosten

in der Regel: keine

Das Gericht kann bestimmen, dass Sie Kosten tragen müssen, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.

Geht die gewalttätige Person trotz gerichtlicher Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht freiwillig und Sie wollen die gerichtliche Entscheidung durchsetzen lassen, können für Sie Kosten entstehen, wenn diese die andere Person nicht bezahlen kann.

Bezugsort

Bitte geben Sie den Ort ein, an dem sich zum Beispiel die Tat ereignet hat oder in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet oder in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält.

Sonstiges

Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.

Prüfen Sie auch, ob weitere Schutzanordnungen wie beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote notwendig sind. Oft ist es sinnvoll, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot).
Leben Kinder in Ihrem Haushalt, wird das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und auch das Jugendamt anhören.
Das Gericht wird das Jugendamt über die getroffene Entscheidung informieren, damit das Amt Sie beraten und unterstützen kann, zum Beispielbei der Ausübung des Umgangsrechts.

Sie können für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Zuständigkeit

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Familiengericht, in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
  • das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg