Verordnungen: Gemeinde Osterburken

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Hauptbereich

Wasserschutzgebietsverordnung

Schutz des Grundwassers

Verordnung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassung „Barnholzquelle“ der Stadt Adelsheim und der Grundwasserfassung „Talbrunnen“ der Stadt Osterburken vom 20. Oktober 1988

Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I, S. 3017) in der derzeit geltenden Fassung, des § 96 Abs. 1 und des § 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassung „Barnholzquelle“ der Stadt Adelsheim und der Grundwasserfassung „Talbrunnen“ der Stadt Osterburken ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Die Wasserfassung „Barnholzquelle“ befindet sich auf Flst. Nr. 9769, Rechtswert 35 29 400, Hochwert 54 77 990, Gemarkung Schlierstadt. Die Wasserfassung „Talbrunnen“ befindet sich auf Flst. Nr. 1224, Rechtswert 35 31 176, Hochwert 54 77 630, Gemarkung Osterburken.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Weitere Schutzzone (Zone III B und III A), in die Engere Schutzzone (Zone II B und II A) und in den Fassungsbereich (Zone I).

(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf Teile der Gemarkung Bofsheim, Hemsbach, Osterburken und Schlierstadt (Stadt Osterburken), Eberstadt und Götzingen (Stadt Buchen), Rosenberg und Sindolsheim (Gemeinde Rosenberg).

(4) Umfang der Schutzzonen

  1. Zone I
    Die Zone I – Fassungsbereich – umfasst das Grundstück Flst. Nr. 9796, Gemarkung Schlierstadt und teilweise das Grundstück Flst. Nr. 1224, Gemarkung Osterburken
  2. Zone II A – Barnholzquelle -
    Die Zone II A – Engere Schutzzone – der Barnholzquelle umfasst insbesondere folgende Grundstücke ganz oder teilweise:
    Gemarkung Osterburken: Flst. Nr. 822, 3557, 3560 bis 3562, 3564 bis 3567, 9254 (Gemeindewald Distrikt I Barnholz);
    Gemarkung Hemsbach: Flst. Nr. 533 bis 537;
    Gemarkung Schlierstadt: Flst. Nr. 325/1, 325/2, 1901 (Gemeindewald Distrikt V Rechberg), 1260, 9714 bis 9716, 9718, 9719, 9720/1, 9720/2, 9721, 9724, bis 9730, 9731/1, 9732 bis 9741, 9766, 9768, 9770 bis 9786, 9786/1, 9787, 9790 bis 9797, 9800bis 9802, 9802/1, 9803 bis 9811, 9811/1, 9812, 9812/2, 9813, 9813/1, 9814, 9814/1, 9815, 9815/1, 9816, 9816/1, 9817, 9817/1, 9818, 9818/1, 9819, 9819/1, 9820, 9820/1, 9821, 9821/1, 9822, 9822/1, 9823, 9824, 9825, 9825/1, 9826, 9826/1, 9827, 9827/1, 9828, 9828/1, 9829, 9829/1, 9830, 9832 bis 9843, 9894 bis 9903, 13190.
  3. Zone II A – Talbrunnen -
    Die Zone II A – Engere Schutzzone – des Talbrunnens umfasst folgende Gewanne ganz oder teilweise:
    Gemarkung Osterburken:
    Schafgarten, Brügel, Am großen Steg, Stichele, Hofgarten, Heuweg, Am Sindolsheimer Weg, Lichtwiesen, Brunnenquell, Madäckerlein, Jeuchin, Gies, Gies Jeuchinseite, Gies Spieslingseite;
    Gemarkung Rosenberg: Dürre Seite, Fuchsenbrünnlein, Fuchsenbrünnleinsrain.
  4. Zone II B – Talbrunnen -
    Die Zone II B – Engere Schutzzone – des Talbrunnens umfasst folgende Gewanne ganz oder teilweise: 
    Gemarkung Bofsheim: Genossenschaftswald Distrikt Kalbe, Genossenschaftswald Distrikt Gies;
    Gemarkung Osterburken: Gemeindewald Distrikt I Barnholz, Neu Gereuth, Hintere Kalbe, Vordere Kalbe, Grübe, Roschal, Bahnlöchlein, Mittleres Gewann, Vorderes Gewann, Etzenklinge, Affeldürn, Heuweg, Gies, Gieserloch, Gies Spieslingseite, Genossenschaftswald Distrikt Gies, Rote Egete, Madäckerlein, Hinteres Gründlein, Dünger, Vorderes Gründlein, Gänsäcker;
    Gemarkung Rosenberg: Hinteres Stäudig, Vorderes Stäudig, Mäusäcker, Obere Gieserklinge, Hinterer Eichenstock, Untere Gieserklinge, Vorderer Eichenstock, Dürre Seite, Gies, Tannenbaum und Gemeindewald Distrikt IV Ensigheimer Wald, Genossenschaftswald Distrikt Gies.
  5. Zone III A Die Zone III A – Weitere Schutzzone –
    umfasst folgende Gewanne ganz oder teilweise:
    Gemarkung Hemsbach: Gemeindewald Distrikt I Köpfle, Im Birkenacker;
    Gemarkung Schlierstadt: Staatswald Distrikt Bödemlein, Gemeindewald Distrikt V Rechberg, Rechberg, Volloch, Ober dem Hemsbacher Weg, Gemeindewald Distrikt V 3 Buchhalde, Am Heuweg, Unterer Pappelrain, Unter der Buchhalde, Rechts am Burkener Weg, Ober dem Hemsbacher Weg, Links am Burkemer Weg, In den untern Kräutern, Gemeindewald Distrikt V 2 Kräutern, Weidenseel, Pappelrain, Leimengrube, Untere Meseldörn, Obere Meseldörn, Bermlichsberg, Gemeindewald Distrikt V 1 Bermlich, Hinter dem Bermlich, Metzgersbusch, Gemeindewald Distrikt VI Metzgersbusch, An der Straße, Hundsrücken, Bermlich, Heristadt, Heristadter Wäldle, Rechts am Bofsheimer Weg, Links am Bofsheimer Weg, Heristadter Weg, Geldmauer, Vordere Walkenäcker, Hintere Walkenäcker, Stöckig, Spitzemorgen, Im obern Stümpfle, Am Lutzegraben, Schlagwiesen, Gießersäcker, An der Höhe, Götzinger Weg, Heidenbuckel, Moosig, Ober der Wolfshecke, An der Wolfshecke;
    Gemarkung Eberstadt: Im Schlierstadter Flur, Im Weidstein, Gobloch, Haag, Im Sautrieb, Auf dem Sautrieb, Am Osterburkener Weg, Beim Sautrieb, Flachsacker, Mühlacker, Seedamm, Am Moosiggraben, Schwarze Hecke, Hinter dem Graben;
    Gemarkung Bofsheim: Hinter dem Mosig, Gemeindewald Distrikt Mosig, Vor dem Mosig, Unterm Altenberg, Mühlacker, Genossenschaftswald Distrikt Altenberg, Wannenacker, Kirchäcker, Oberm Altenberg, Genossenschaftswald Distrikt Wilhelmstickel I, Wilhelmstickel, Lichteneiche, Bettelruh, Genossenschaftswald Distrikt Mohlstein, Mohlstein, Gemeindewald Distrikt Wilhelmstickel II, Am Schlierstadter Weg, Am Breitenweg, Genossenschaftswald Distrikt Schlierstadterpfad, Am Holzweg, Hufäcker, Ober der Wildershelden, Katzenhecke, Am Heuhölzle, Genossenschaftswald Bauwald, Leucht, Kübelloh, Genossenschaftswald Distrikt Kübelloh, Am Blatz, Bauwald, Hölzlesboden, Genossenschaftswald Distrikt Überrot, Gemeindewald Distrikt Wildershelden, Im Tal, Untere Au, Kühberg, Glosenrain, Steinigäcker, Am Gehre, Genossenschaftswald Distrikt Äußere Höhe, Äußere Höhe, Genossenschaftswald Distrikt Sieben Linden, Genossenschaftswald Distrikt Niederforst, Niederforst, Genossenschaftswald Distrikt Gehre, Genossenschaftswald Distrikt Neuenberg, Petersbrunnen, Langenäcker, Am Deschemer, Genossenschaftswald Distrikt Tomashölzlein, Am Rosenberger Weg, Heide, Am Wachholderberg, Genossenschaftswald Distrikt Wachholderberg, Genossenschaftswald Distrikt Bierberg II, Heiligenrain, Bierberg, Genossenschaftswald Distrikt Bierberg I, Vor dem Löhlein, An der Steige, Wildershelder Wiesen, Pulvermühle, Rössleinswehr, Am Burkener Weg, Gemeindewald Distrikt Löhlein, Kühacker, Genossenschaftswald Distrikt Kühacker, Lusttal, Vor der Lampertsbirke, Genossenschaftswald Distrikt Wachholderberg 1, Genossenschaftswald Distrikt Lampertsbirke, Lampertsbirke, Kuppelrot, Däschle, Hinter der Wildershelden, Zipfe, Pfarrwald Distrikt Heuholz, Gemeindewald Distrikt Leucht, Hintere Langloh, Gemeindewald Distrikt Oberlangloh, Langloh, Langloh-Wiesen, Lange Wiesen, Damme, Minau, Ansbach, Enoh, Genossenschaftswald Distrikt Bläschenhölzlein, Am Bläschenhölzlein, Lampertsbirkenboden, Unterm Hofholz, Genossenschaftswald Distrikt Hofholz, Genossenschaftswald Distrikt Sauerhölzle, Finsterhelde, Genossenschaftswald Distrikt Finsterhelde, Genossenschaftswald Distrikt Gies, Gies, Oberm Hofholz, Am Säubrünnle, Roßtal, Am Kalbenpfad, Kalbe, Genossenschaftswald Distrikt Kalbe, Häldenwiesen, Genossenschaftswald Distrikt Unterlangloh, Bei der Herrenwiese, Herrenwiese, Unter der Herrenwiese, Burkemer Holzwiesen;
    Gemarkung Rosenberg: Am Sindolsheimer Weg, Am Bofsheimer Weg, Dörrhof, Rosenberger Weg, Odenwälderflügel, Dörrhöfer Flürlein, Am Osterburkener Weg, Dörrhöfer Beetacker, Schlierstädter Weg rechts, Schlierstädter Weg links, Disteläcker, Breitebaum, Heuweg rechts, Heuweg links, Datsche, Flürlein, Beetäcker, Vorderes Stäudig, Unteres Flürlein, Trieb, Hinterer Eichenstock, Ober den Ensigheimer Krautgärten, Ensigheimer Krautgärten, Rostwiesen, Altmühlwiesen, Talmühle, Am Pfaffenschwänzlein, Tannenbaum;
    Gemarkung Osterburken: Gemeindewald Distrikt I Barnholz, Vordere Kalbe, Schinegete, Dreißig Sail, Gilbig, Buchener Weg, Hof, Bremig, Kugel, Wartberg, Zinklein, Am Bofsheimer Weg, Käferleinsgraben, Affeldürn, Brügel, Gänsacker.
  6. Zone III B – Weitere Schutzzone –
    Die Zone III B umfasst folgende Gewanne ganz oder teilweise:
    Gemarkung Eberstadt: Gemeindewald Distrikt III Tannenwald, Hinterm Bofsheimer Berg, An der Bofsheimer Straße, In der Wanne, In den Krämersäckern, Im Henneberg, In der Suhl;
    Gemarkung Götzingen: Gründlein, Gemeindewald Distrikt XXXII Buhling, Ilgenberg, Buhling, Himmelreich, Unter der Eberstadter Straße, Förstlein, Hundsrücke, Lochacker, Gemeindewald Distrikt XXXV Linkenäcker, Linkenäcker, Gemeindewald Distrikt XXXI Hemberg, Vor dem Hemberg, Hinter dem Hemberg, Kellern, Gemeindewald Distrikt XXX Heiligenhölzle, Unterm Heiligenhölzle, Unter dem Hemberg, Die rauen Wiesen, Mittlerer Madacker, Rillig, Grund, Roten Busch, Ober dem Rosenberger Weg, Kerrenberg, Steige, Mittelsteigenweg, Hinter dem Trieb, Am Hüffeldörner Graben, Am Grundgraben, Matschenacker, Gemeindewald Distrikt XXIX Rimschlein, Raffeldörn, Geither, Löchlein;
    Gemarkung Sindolsheim: Hohe Tannen, Rämeslich, Pfannengrund, Wecheldorn;
    Gemarkung Bofsheim: Buchemerberg, Buchemerweg, Genossenschaftswald Distrikt Buchemerweg, Hemberg, Haintal, Jettenäcker, Hännehaus, Rosenäcker, Steinig, Am Grund, Am Dinger, An der Leimengrube, Mühlwiesen, Hofacker, Am Altenhaus, Kleeäcker, Beim Überzwerchgraben, Untern Giesgraben, Rillig, Taubenbaum, Gräble, Am Altheimer Weg, Hormel, Heinigsgrund, Remschlein, Genossenschaftswald Distrikt Taubenbaum I, Hinterm Taubenbaum, Genossenschaftswald Distrikt Taubenbaum II, Genossenschaftswald Distrikt Remschlein, Hegenich, Bild, Wachsfelde, Am Käutzlein, Gemeindewald Sindolsheimer Tannen, Genossenschaftswald Distrikt Sindolsheimer Tannen I, Gemeindewald Distrikt Sindolsheimer Tannen, Pfannengrund, Hinterm Pfannengrund, Pfarrwald Distrikt Pfannengrund, Gemeindewald Distrikt Käutzlein, Genossenschaftswald Distrikt Sindolsheimer Tannen II.
  7. (5) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab 1 : 5.000 und 1 : 1.500, in der die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II B gelb, die Zone II A ocker und die Zone I rot angelegt sind. Die Schutzgebietskarten im Maßstab 1 : 25.000 (Übersichtskarten), 1 : 5.000 und 1 : 1.500 vom 08. Januar 1986, erstellt durch das Wasserwirtschaftsamt Heidelberg, Außenstelle Buchen, sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach und bei den Bürgermeisterämtern Buchen, Osterburken und Rosenberg während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht niedergelegt.

§ 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung

(1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung – SchALVO) vom 27. November 1987 (GBl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. § 3 Schutz der Weiteren Schutzzone

(1) In der Weiteren Schutzzone – Zone III B – sind verboten:

  1. Errichten oder wesentliches Erweitern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Abwässer oder Abfälle abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden;
  2. Lagern, bearbeiten oder vertreiben von radioaktiven Stoffen;
  3. Ablagern, aufhalden von radioaktiven Stoffen oder beseitigen solcher Stoffe durch einbringen in den Untergrund.
  4. Ablagern, aufhalden von wassergefährdenden Stoffen oder beseitigen solcher Stoffe durch einbringen in den Untergrund;
  5. Errichten und betreiben von Anlagen und Lagern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Anlagen, sofern
    a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum ohne Abläufe stehen;
    b) Undichtheiten der Behälterwände bei oberirdischen Behältern ohne Auffangraum und bei unterirdischen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
    c) Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, dass die dem gesamten Rauminhalt der Behälter entsprechende Lagermenge zurück gehalten werden kann;
    d) der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters 40.000 l, eines oberirdischen Lagerbehälters 100.000 l nicht übersteigt;
  6. Errichten und betreiben von Rohrleitungsanlagen zum befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund geschützt sind;
  7. Versenken von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie von Kühlwasser;
  8. Einleiten von biologisch nicht abbaubaren schädlichen oder giftigen Abwässern in oberirdische Gewässer bevor das Abwasser entgiftet oder unschädlich gemacht ist;
  9. Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn das Abwasser nicht ausreichend gereinigt ist;
  10. Errichten und betreiben von Anlagen zur Behandlung, Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen, ausgenommen Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichem Bauschutt;
  11. Anlagen zum unterirdischen speichern oder ablagern von wassergefährdenden gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten - VLwF - erfasst sind;
  12. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung zur Folge haben;
  13. Maßnahmen zum erschließen von Grundwasser, wenn sie eine wesentliche Minderung des nutzbaren Dargebots zur Folge haben;
  14. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und –mieten ohne wasserundurchlässige Abdichtung und ohne Sickerschacht

(2) In der Weiteren Schutzzone – Zone III A – sind verboten:

  1. die für die Zone III B genannten Handlungen;
  2. Errichten oder wesentliches ändern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG verwenden, herstellen, lagern oder umschlagen;
  3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn aufgrund der Untergrundverhältnisse eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist und diese nicht durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann;
  4. Errichten oder wesentliches Erweitern von Wohnsiedlungen, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird oder wenn das Grundwasser angeschnitten wird bzw. keine ausreichende Deckschicht über dem Grundwasser vorhanden ist;
  5. Errichten und betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Kleinkläranlagen mit Anschluss an die Kanalisation:
  6. Verwenden von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Bau von Straßen und Wegen, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden;
  7. Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung und Untergrundverrieselung;
  8. Versickern von Abwasser und Kühlwasser sowie des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers mit Ausnahme der für den beschränkt öffentlichen Verkehr zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen Wege;
  9. Errichten und betreiben von Grundwasserwärmepumpen;
  10. Errichten und betreiben von Erdreichwärmepumpen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die verbleibende Deckschicht über dem Grundwasser ausreichend mächtig und dicht ist;
  11. Bohrungen oder sonstige Maßnahmen zum erschließen von Grundwasser;
  12. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zum Gewinnen von Steinen und Erden;
  13. Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum Erkunden des Baugrundes, sofern sie nicht im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführt werden;
  14. Errichten und Betreiben von Campingplätzen;
  15. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen, wenn auf Grund der Untergrundverhältnisse eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist;
  16. Anlegen und betreiben von Flughäfen und Landeplätzen;
  17. Errichten oder wesentliches Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten;
  18. Errichten oder wesentliches Erweitern von militärischen Anlagen, einschließlich Kasernen;
  19. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen, soweit aus deren Handlungen Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen sind;
  20. Errichten oderwesentliches Erweitern von Anlagen zur Tierhaltung, wenn eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist und diese nicht durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann;
  21. Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr;
  22. Ausbringen von flüssigen organischen Düngemittel mit Verschlauchungsanlagen oder Rohrleitungen (z. B. Förderpumpe mit Verteilerrohren oder Auslaufvorrichtung am Jauchefaß ohne Prallteller);
  23. Ausbringen von organischen Düngemitteln in einer Menge, die eine Abschwemmung in die Engere Schutzzone befürchten lässt;
  24. Vorratslager von Dungstoffen;
  25. Errichten oder wesentliches Erweitern von Fischzuchtanlagen sowie von Fischteichen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden;
  26. großflächiges Roden von Wald.

(3) Für die Schutzzonen III B und III A gilt außerdem folgendes:

  1. Bei Straßenbaumaßnahmen sind die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag)“ zu beachten.
  2. Beim verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 19.12.1980 (BGBl. I S. 2335) bzw. der dieser entsprechenden jeweils geltenden Verordnung zu beachten. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln soll aufgrund einer Pflanzenschutzberatung (Landwirtschaftsamt) vorgenommen werden

§ 4 Schutz der Engeren Schutzzone

(1) In der Engeren Schutzzone – Zone II B – sind verboten:

  1. die für die Weitere Schutzzone genannten Handlungen (§ 3),
  2. Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Errichten und betreiben von Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichen Bauschutt;            
  4. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben und Kleingärten;
  5. Einrichten und betreiben von Baustellen und Baustofflagern sowie von Wohnunterkünften;
  6. Einrichten und betreiben von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, Aufstellen von Wohnwagen;
  7. Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Steinbrüche, Schürfungen, Bohrungen u. a.) von mehr als 1 m Tiefe; Sprengungen;
  8. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen;
  9. Anlegen oder wesentliches Ändern von Verkehrsanlagen;
  10. Befördern radioaktiver und wassergefährdender Stoffe, hiervon ausgenommen ist das befördern im schienengebundenen Verkehr;
  11. Durchleiten von Abwässern und des von Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwassers und das Zuleiten von Straßenabwässern in den Zonenbereich II und I;
  12. Errichten und Betreiben von Oberflächenwasserwärmepumpen;
  13. Lagern und abfüllen oder umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe;
  14. Anlegen von Dränungen und Vorflutgräben;
  15. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und –mieten, Behältern und Gruben für Jauche, Gülle und sonstige Dungstoffe;
  16. Ausbringen von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen (Klärschlamm, Müll- und Klärschlammkompost);
  17. Viehansammlungen, Weidehütten, Pferche, Melkstände, Viehtränken;
  18. Ausbringen von Silagegewässern;
  19. Ausbringen von Fäkalien;
  20. offenes Lagern mineralischer Düngemittel;
  21. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisation;
  22. Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln außerhalb der Vegetationsperiode;

(2) In der Engeren Schutzzone – Zone II A – sind verboten:

  1. Die in der Weiteren Schutzzone und in Zone II B verbotenen Handlungen (§ 3 und § 4 Abs. 1);            
  2. Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln;
  3. Ausbringen fester organischer oder fester mineralischer Düngemittel, wenn die Gefahr ihrer unmittelbaren oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;
  4. Umbrechen von Wiesen in Ackerland;
  5. Roden von Wald.

(3) In den Schutzzonen II B und II A sind bei Straßenbaumaßnahmen und bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmittel ebenfalls die für die Weitere Schutzzone genannten Maßgaben des § 3 Abs. 3 zu beachten. Die Düngung ist bei Überschreitung des Nitratgehaltes von 50 mg/l im Grundwasser gemäß den Anweisungen eines Sachverständigen (z. B. Landwirtschaftsamt) durchzuführen und wenn notwendig einzuschränken.

§ 5 Schutz des Fassungsbereichs

Im Fassungsbereich sind verboten:

  1. Die für die Weitere Schutzzone und die Engere Schutzzone verbotene Handlungen (§§ 3 und 4),
  2. Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;
  3. jegliche Nutzung außer Mähnutzung;
  4. jegliches Düngen;
  5. Verletzen der belebten Bodenschichten oder der Deckschichten;
  6. Betreten durch Unbefugte.

§ 6 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet, zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Adelsheim, der Stadt Osterburken und der staatlichen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen und den Fassungsbereich einzäunen.

§ 7 Befreiung

(1) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis kann auf Antrag von den Verboten Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.

(2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurück genommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.

(3) Die Verbote der §§ 3, 4 und 5 gelten nicht für Maßnahmen der Stadt Adelsheim und der Stadt Osterburken, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 und gegen die Bedingungen und Auflagen einer nach § 7 erteilten Befreiung können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit Geldbußen bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mosbach, den 20. Oktober 1988 Neckar-Odenwald-Kreis Landratsamt - Untere Wasserbehörde -

In Vertretung: gez: Rooks
Erster Landesbeamter