Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Hauptbereich

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen

In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen.

U1: direkt nach der Entbindung

U2: 3. bis 10. Lebenstag

U3: 4. bis 5. Lebenswoche

U4: 3. bis 4. Lebensmonat

U5: 6. bis 7. Lebensmonat

U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat)

U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat)

U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat)

U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat)

U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat)

Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.

Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.

Voraussetzungen

Sie und Ihr Kind leben in Deutschland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, führt das Krankenhaus die U1 und U2 automatisch durch.

Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung!

Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft mit Teilnahmekarte erhalten Sie bei einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung mit. Bei der Einschulungsuntersuchung müssen Sie einen Nachweis vorlegen, dass Ihr Kind an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat.

Für die Untersuchungen müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vorlegen.

Wichtig: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen.

Fristen

Die vorgesehenen Termine finden Sie im Kinderuntersuchungsheft .

Unterlagen

  • Versichertenkarte
  • Impfheft
  • gelbes Untersuchungsheft
  • Teilnahmekarte

Kosten

  • Untersuchungen U1 bis U9 (einschließlich U7a) sowie J1: keine Kosten für gesetzlich Versicherte
  • zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen U10 und U11 sowie J2: Die Eltern von gesetzlich versicherten Kindern müssen diese Untersuchungen selbst zahlen. Die jeweilige Kasse erstattet eventuell einen Teil der Kosten.

Sonstiges

Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen finden auch eine Impfberatung und gegebenenfalls Impfungen statt.

Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt als individuelle Gesundheitsleistungen weitere Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U10, U11, J2). Sie erhalten dafür ein separates Checkheft.

Zuständigkeit

  • eine Kinderarztpraxis Ihrer Wahl
  • eine allgemeinärztliche Praxis Ihrer Wahl
  • eine internistische Praxis mit hausärztlicher Betreuung Ihrer Wahl
  • bei nachzuholenden Untersuchungen: die Gesundheitsämter

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

13.11.2023 Sozialministerium