Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Öffentliche Vergabe - Präqualifikationsverfahren im freiberuflichen Bereich (VgV) beantragen

Durch Teilnahme am Präqualifikationsverfahren können Ingenieurbüros beziehungsweise Unternehmen auftragsunabhängig ihre Qualifikation für Planungsleistungen für einzelne oder mehrere Leistungsbilder in folgenden Bereichen nachweisen:

  • Fachkunde
  • Zuverlässigkeit
  • Leistungsfähigkeit

Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Nachweise nach festgelegten Kriterien.

Voraussetzungen

Präqualifiziert wird das Ingenieurbüro oder Unternehmen (präqualifiziertes Unternehmen). Eine Präqualifizierung setzt voraus:

bei einem Ingenieurbüro: Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg muss mindestens sein

  • Inhaberin oder Inhaber
  • Mitinhaberin oder Mitinhaber

bei Kapitalgesellschaften: Mindestens ein Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg muss dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Präqualifizierung beantragen. Das notwendige Antragsformular steht im Internet zum Download zur Verfügung.

Schicken Sie den Antrag unterschrieben und mit allen erforderlichen an die zuständige Stelle. Ein Merkblatt erklärt umfassend und Schritt für Schritt, was Sie beim Ausfüllen des Antrags beachten müssen. Es steht ebenfalls im Internet zum Download zur Verfügung. Präqualifiziert wird alles, was nicht projektspezifisch ist.

Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihre Unterlagen. Fehlen Unterlagen, fordert sie Sie auf, diese nachzureichen.

Entspricht die Präqualifizierungsstelle Ihrem Antrag und erteilt sie die Präqualifizierung, trägt sie Ihr Unternehmen in die Liste präqualifizierter Unternehmen auf ihrer Internetseite ein. Weiter werden die für die öffentlichen Auftraggeber auf gesonderten Antrag einsehbaren Dokumente und Nachweise hinterlegt. Das präqualifizierte Unternehmen erhält ein Zertifikat mit einer Nummer. Zusätzlich zum Zertifikat wird ein digitaler Stempel mit Gültigkeitsdauer der Präqualifizierung erteilt.

Fristen

-

Unterlagen

  • Angaben und Erklärungen, mit denen Sie selbst über Ihr Unternehmen informieren (Eigenerklärungen)
  • Leistungsbildern die das Zertifikat beinhaltet
  • Haftpflichtversicherung
  • Spezielle Qualifikationen
  • Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Unbescholtenheit
  • mindestens drei Referenzen pro beantragtem Leistungsbild
  • Struktur des Unternehmens und Benennung der technischen Leitung
  • Verfügung über Geräte und technischer Ausstattung
  • Qualitätssicherung
  • Weiterbildungszertifikate

Die Nachweise müssen Sie der INGBW einmal pro Jahr vorlegen.

Hinweis: Welche Eigenerklärungen und Nachweise Sie genau abgeben müssen, erfahren Sie im Antragsformular.

Kosten

  • Prüfung und Erstpräqualifikation: EUR 300,00 EUR Antrags-/ Prüfgebühr; hinzu kommen EUR 200,00 EUR Führungsgebühr für das erste Jahr
  • jährliche Wiederholungsprüfung und Erneuerung des Zertifikats: EUR 200,00 EUR. Diese Kosten fallen nur einmal im Jahr an.
  • zwischenzeitliche Ergänzungen oder Einschränkungen des Zertifikats: je EUR 200,00

Bearbeitungsdauer

Die Frist zur Entscheidung über den Antrag soll 6 Wochen nicht überschreiten. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie der Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien Antrag vorlegen.

Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit, nachdem sie ihn erhalten und registriert hat.
Ist Ihr Antrag unvollständig, muss die Präqualifizierungsstelle innerhalb von 20 Kalendertagen die fehlenden Informationen oder Unterlagen vom Antragsteller beziehungsweise von der Antragstellerin nachfordern.

Die Präqualifizierungsstelle kann dem Antragsteller beziehungsweise der Antragstellerin eine angemessene Frist setzen, um den Antrag zu vervollständigen. Diese darf nicht kürzer als 20 Kalendertage sein. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin kann eine Verlängerung um maximal weitere 20 Kalendertage beantragen.

Vervollständigen Sie den Antrag nicht fristgerecht, wird der Antrag abgelehnt und von der Registrierung gestrichen. Einen neuen Antrag können Sie jederzeit stellen.

Sonstiges

Das Vergaberecht sieht eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer als Nachweis der Eignung vor.
Die Auftraggeber müssen diese Bescheinigung anerkennen. Es besteht auch kein Wahlrecht des Auftraggebers, stattdessen Einzeleignungsnachweise zu verlangen, mit Ausnahme des Nachweises der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen. Etwas anderes gilt für gesonderte, auftragsbezogene Eignungsnachweise, die nicht in der Präqualifizierung hinterlegt sind. Diese kann der Auftraggeber jederzeit fordern.

Das Unternehmen muss daher nur noch die projektspezifischen Forderungen der Vergabestelle zum Eignungsnachweis vorlegen. Gleichzeitig mit der Vorlage des Zertifikats kann ein Merkblatt für die Auftraggeber mit eingereicht werden, welches diesem das Zertifikat umfassend erläutert. Das Merkblatt kann der Vergabestelle bereits vorab zur Information dienen.

Eine Präqualifizierung nach VgV kann von Auftraggebern auch bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes akzeptiert werden, wenn im jeweiligen Vergabeverfahren die Präqualifizierung nach VgV als Eignungsnachweis ausdrücklich zugelassen wird.

Die Präqualifikation wird unterstützt von:

  • der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung,
  • dem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg,
  • dem Landkreistag,
  • dem Städtetag,
  • und dem Gemeindetag Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Vergabeverordnung (VgV)

  • § 42ff Anforderungen an Unternehmen; Eignung
  • erste Vergabekammer (VK Sachsen, Beschluss vom 11.05.2010- 1/SVK011-10)

Zuständigkeit

die zuständige Berufskammer

Für Ingenieurinnen und Ingenieure ist dies in Baden-Württemberg die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

21.12.2023 Ingenieurkammer Baden-Württemberg