Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Ausländerzentralregister - Auskunft beantragen

Im Ausländerzentralregister werden persönliche Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert, die länger als 90 Tage in Deutschland leben oder gelebt haben. Es enthält Daten wie:

  • Personalien,
  • die aktenführende Ausländerbehörde und
  • Angaben zum Aufenthaltstitel.

Daten werden auch bei aufenthaltsrechtlich relevanten Anlässen erfasst, zum Beispiel bei der Asylantragstellung.

Möchten Sie eine Auskunft Ihrer im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten erhalten, müssen Sie beim BVA einen Antrag stellen. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten an Unbefugte erfolgt, kann Ihr Antrag erst dann beantwortet werden, wenn Ihre Identität zweifelsfrei überprüft wurde.

Hinweis: Sie können die Auskunft auch durch einen Bevollmächtigten beantragen.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen.

Schriftliche Beantragung:

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite des BVA herunter. Füllen Sie dieses vollständig aus.
  • Senden Sie das Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das BVA.
  • Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie per Post die gewünschte Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.

Persönliche Beantragung:

  • Vereinbaren Sie einen Termin mit dem BVA. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit.
  • Stellen Sie persönlich beim BVA Ihren Antrag auf Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.
  • Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie per Post die gewünschte Auskunft.

Fristen

keine

Unterlagen

  • gültiger Identitätsnachweis:
    • im Inland durch:
      • Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder
      • Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen beim Bundesverwaltungsamt
    • im Ausland durch:
      • Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates oder
      • ein separates Schreiben eines Notars zur Unterschriftbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers

Hinweis: Bitte fügen Sie eine Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung bei, wenn diese nicht in deutscher Sprache erfolgt ist. Möchten Sie die Auskunft durch einen Bevollmächtigten beantragten, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein (Ausnahme: der Bevollmächtigte ist ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt).

Kosten

in der Regel keine

Hinweis: Es können Kosten an anderer Stelle anfallen, zum Beispiel für die Beglaubigung von Ausweisdokumenten.

Zuständigkeit

Bundesverwaltungsamt (BVA)

Richard-Byrd-Straße 6

50829 Köln

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesinnenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.09.2019 freigegeben.