Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege - Förderung beantragen

Mit dem Förderprogramm "Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege" des Landes sollen die Gemeinden bei der Modernisierung ihrer ländlichen Wege unterstützt werden.

Im Fokus stehen dabei zum Beispiel

  • die Hauptwirtschaftswege,
  • multifunktionale oder interkommunale Wege und
  • Verbindungswege zu Einzelgehöften, die für eine zeitgemäße Nutzung nicht mehr ausreichend sind.

Die Gemeinden können dafür seit dem Jahr 2020 einen Zuschuss zu den förderfähigen Kosten in Höhe von 40 Prozent der Gesamtkosten erhalten.
Die restliche Mittel müssen sie selbstständig aufbringen, wobei sie auch eine Unterstützung über den kommunalen Ausgleichstock erhalten können.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Soll ein ländlicher Weg modernisiert werden, so müssen Sie folgende Schritte beachten:

Schritt 1: Sie benötigen ein Wegenetzkonzept. Aus diesem muss hervorgehen, welcher Weg modernisiert werden soll.

Schritt 2: Dieses Konzept stimmen Sie mit der zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde ab.
In dieser Abstimmung werden noch weitere Unterlagen und Erklärungen benötigt.
So müssen Sie zum Beispiel darlegen, dass der zu modernisierende Weg den heutigen Anforderungen (Tragfähigkeit, Breite) nicht mehr genügt. Darüber hinaus werden noch weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein Kostenvoranschlag mit Finanzierungsplan einschließlich der Erklärung, dass Sie über die erforderlichen Eigenmittel verfügen, benötigt.
Beim Antrag hilft Ihnen die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde weiter.

Schritt 3: Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der unteren Flurneuordnungsbehörde des jeweiligen Landratsamtes ein. Diese gibt dann Ihren Antrag mit einer Stellungnahme an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Baden-Württemberg zur Prüfung weiter.

Schritt 4: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid über den Zuschuss. Wichtig ist, dass Sie erst nach dieser Bewilligung mit dem Bau und der Vergabe beginnen dürfen.

Schritt 5: Nach der Ausführung bezahlen Sie die Baurechnung. Diese Baurechnung reichen Sie dann über die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde an das LGL weiter. Das LGL zahlt dann nach Prüfung den Ihnen zustehenden Zuschuss aus.

Fristen

Abschluss und Abrechnung der Maßnahme müssen spätestens zu dem in der Bewilligung genannten Zeitpunkt durch das LGL erfolgen.

Die Fördermaßnahme wurde verlängert und ist nun befristet bis Ende des Jahres 2026. Das bedeutet, dass spätestens bis Ende des Jahres 2026 die letzte Bewilligung ausgesprochen werden kann.

Unterlagen

  • Nachweis über fehlende Tragfähigkeit/ nicht ausreichende Breite und Darlegung des Modernisierungserfordernisses
  • Kostenanschlag und einen Finanzierungsplan mit plausiblen Kostenangaben
  • Nachweis über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
  • gegebenenfalls Vereinbarungen/ Verträge mit den betroffenen Anliegern über eine möglicherweise notwendige Flächeninanspruchnahme
  • Erklärung, dass der Ausbau nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW) erfolgen wird.
  • Erklärung, dass die zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Mittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgerechnet werden kann.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die untere Flurneuordnungsbehörde

Diese ist

  • für die Landkreise: das örtlich zuständige Landratsamt

Vertiefende Informationen

Die unteren Flurneuordnungsbehörden geben Auskunft über Möglichkeiten und Vorgaben zum Förderverfahren.

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Freigabevermerk

Stand: 18.12.2023

Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg