Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erforderliche Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung verweist die Trinkwasserverordnung vom 23. Juni 2023 auf die bis dahin gültige Trinkwasserverordnung (TrinkwV a. F., § 15 Abs. 4).

Voraussetzungen

  • eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahme für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV,
  • die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV a. F. und
  • eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich.

Verfahrensablauf

Das Labor beantragt die Zulassung formlos, schriftlich oder per E-Mail, beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.

Das Ministerium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung. Das Labor erhält einen Bescheid. Im Fall der erfolgten Zulassung wird das Labor mit Anschrift, Untersuchungsbereich und Link zur Akkreditierungsstelle in die auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen aufgenommen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
    für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
    für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
    Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein.
  • bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen die Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von EUR 350,00 bis EUR 500,00 nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Sonstiges

Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und sofort schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahme an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlage

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

  • §40 Zugelassene Untersuchungsstellen

Zuständigkeit

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist zuständig für die Zulassung von

  • Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder
  • Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen, und noch nicht in einem anderen Bundesland als Trinkwasseruntersuchungsstelle zugelassen sind.

Vertiefende Informationen

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

25.07.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg