Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Verlegen von Leitungen und Kabeln beantragen (Naturschutz)

Für die Verlegung von Leitungen oder Kabeln benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage der Leitungen und Kabel abhängig.

Voraussetzungen

Wenn Sie Leitungen (zum Beispiel für Strom, Wasser, Gas) verlegen, ist es möglich, dass Sie aufgrund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes sowie anderer Gesetze und Verordnungen eine Genehmigung benötigen.

Meist benötigen Sie für einen solchen Eingriff in erster Linie eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel nach dem Wasserrecht oder Energiewirtschaftsgesetz). Der naturschutzrechtliche Eingriff wird in diesen Fällen in den wasserrechtlichen Verfahren und gegebenenfalls nach dem Energiewirtschaftsgesetz mit abgeprüft, so dass Sie keinen separaten Antrag stellen müssen.

In Einzelfällen ist für einen solchen Eingriff lediglich eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung notwendig.

Ob eine Genehmigung erforderlich ist, kann von verschiedenen Punkten abhängen. Es ist beispielsweise auch relevant, ob sich in diesen Bereichen geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete oder Gewässer befinden. Bei den Arbeiten können darüber hinaus Regelungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern, zum Umgang mit dem Boden oder artenschutzrechtliche Bestimmungen relevant sein. Der Eingriff muss außerdem ermittelt werden und gegebenenfalls über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

Die Behörde prüft, welche Vorschriften bei Ihrem Antrag zu beachten sind, und setzt sich mit Ihnen in Verbindung.

Es ist sinnvoll, sich mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung abzustimmen, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Verlegung von Leitungen oder Kabeln planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und danach gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Lage, zum Zweck und Zeitraum der Verlegung
  • Angaben zur Bauweise
  • Angaben zu weiteren vorgesehenen baulichen Anlagen und zur Flächenversiegelung
  • Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Objekten

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 17 Abs. 3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft - Naturschutzgesetz (NatSchG)

  • § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

  • § 2 Abs. 1 Nummer 1 Begriffe
  • Nummer 4 des Anhangs Verfahrensfreie Vorhaben / Anlagen der Ver- und Entsorgung

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

16.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg