Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

Einwilligungshinweis

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Erhobene Daten

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Verein als Vormund - Erlaubnis beantragen

Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Voraussetzungen

  • Die Eltern haben in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt oder
  • es steht keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlingen ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos beantragen.

Das Landesjugendamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis. Es kann sie befristen oder mit Auflagen verbinden.

Bei negativer Prüfung erhalten Sie einen Ablehungsbescheid.

Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.

Die Bestellung als Vormund begründet das Familiengericht. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.

Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.

Fristen

keine

Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Übernahme von Pflegschaften und Vormundschaften beim Landesjugendamt eingehen.

Unterlagen

  • Nachweis der Eintragung des Vereins
  • Satzung
  • Anzahl und Ausbildung der Mitarbeitenden
  • Nachweis der Einholung erweiterter Führungszeugnisse der Mitarbeiter durch den Verein
  • Anzahl der Wohnplätze

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, dauert das Verfahren höchstens drei Monate.

Zuständigkeit

das Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt durch das Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 08.08.2018 freigegeben.