Dienstleistungen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Namen nach der Scheidung ändern

Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
      Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.

Voraussetzungen

Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:

  • Standesamt der Eheschließung
  • wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Fristen

keine

Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

Kosten

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
    • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

  • § 1355 Ehename

Personenstandsgesetz - PStG:

  • § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Personenstandsverordnung - PStV:

  • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
  • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Zuständigkeit

  • für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt
  • für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung

Freigabevermerk

23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg