Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Ort der Verarbeitung

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Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Abgabe einer Jahressteuererklärung

Ihre Jahressteuerschuld zahlen Sie in der Regel durch den monatlichen Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie

  • verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder
  • die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein:

  • Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
  • Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als 410 Euro betragen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Abgeltungsteuer zahlen mussten.
  • Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
  • Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen ermäßigt besteuert, z.B. Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte.
  • Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
  • Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt die Summe des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (2023: 12.174 Euro). Bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, ist die Summe des doppelten Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrags zu betrachten (2023: 23.118 Euro).

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung).

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn

  • Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben.
  • Sie Beiträge zu einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente geleistet haben.
  • Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.
  • Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. In diesem Fall werden Sie und Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert.
  • für Kinder statt Kindergeld einschließlich Kinderbonus die Freibeträge für Kinder günstiger sind.

Den Antrag stellen Sie durch die Abgabe einer ausgefüllten elektronischen oder papiernen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Freigabevermerk

14.08.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg