Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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Ort der Verarbeitung

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Hauptbereich

Ablauf des Strafverfahrens

Wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Strafverfahrens ist die Gerichtsverhandlung.
Im Rahmen dieser Verhandlung klärt das Gericht die Schuld- und Straffrage.
Das Gericht setzt den Termin für die Hauptverhandlung fest.

An einer Hauptverhandlung vor einem Strafgericht nehmen grundsätzlich alle am Verfahren Beteiligten teil:

  • Angeklagter
  • Gericht
  • Staatsanwalt
  • (eventuell) Verteidiger
  • (eventuell) Nebenkläger
  • (eventuell) Psychosoziale Prozessbegleitung
  • (falls erforderlich) Dolmetscher
  • Protokollführer
  • geladene Zeugen und Sachverständige

Zur Eröffnung der Hauptverhandlung sind in der Regel alle Beteiligten anwesend. Nachdem die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt wurde, müssen die Zeugen den Saal verlassen, wenn sie nicht als Nebenkläger auftreten.

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Befragung des Angeklagten zur Person durch das Gericht.
Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage. Sodann erhält der Angeklagte die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Anschließend folgt die Beweisaufnahme, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen.

Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Im Rahmen des Urteils kann das Gericht auch über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden (Adhäsionsverfahren).

Kann dem Angeklagten nach Abschluss der Hauptverhandlung die Tat nicht nachgewiesen werden oder ist der Angeklagte nachweislich unschuldig, ergeht ein freisprechendes Urteil.

Wird dem Angeklagten die Tat nachgewiesen, kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen:

  • Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe mit Bewährung
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Jugendlichen (14-17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen:

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen)
  • Zuchtmittel (z.B. die Auflage der Schadenswiedergutmachung oder Jugendarrest)
  • Jugendstrafe

In der Regel werden Sie als Opfer einer Straftat an der Verhandlung als Zeuge beteiligt sein.

Ob Ihnen hierfür ein Anwalt beigeordnet wird, entscheidet das Gericht. Einzelheiten erfahren Sie in der Leistung "Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten".

Unter Umständen kann Ihnen auch ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine -begleiterin beigeordnet werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, dass ein Beistand (z.B. ein Familienangehöriger) bei Ihrer Aussage anwesend ist. Auch Ihr Anwalt darf bei der Verhandlung anwesend sein.

Bei bestimmten Delikten können Sie sich der Klage auch als Nebenkläger anschließen.

Wenn Sie zum Termin geladen werden, müssen Sie in jedem Fall persönlich erscheinen. Ausbleiben dürfen Sie nur, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. eine schwere Erkrankung). Diesen Grund müssen Sie dem Gericht frühestmöglich mitteilen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie fernbleiben dürfen oder nicht.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht beantragen, dass sie Ihnen Folgendes mitteilen:

  • Zeit und Ort der Hauptverhandlung
  • die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen
  • der Ausgang des Verfahrens

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden.

Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden.
Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die beschuldigte beziehungsweise verurteilte Person einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden.

Hinweis: Die in vielen Gerichtsbezirken verfügbaren Zeugenbegleitungsstellen wie Bewährungshilfe Stuttgart e.V., aber auch Organisationen wie der Weiße Ring e.V. bieten "Zeugenbetreuungsprogramme" an. Das bedeutet, dass Sie von hierzu speziell geschulten Personen beispielsweise zu Gerichtsterminen begleitet werden und Beratungen in Anspruch nehmen können.
Sind Sie Opfer bestimmter schwerer Straftaten geworden, können Sie die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters beantragen.

Vertiefende Informationen

Informationen für Opfer einer Straftat und einen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie unter zeugeninfo.de und auf dem Portal "polizei-beratung.de".

Freigabevermerk

07.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg