Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Lebensgefährten

Eheähnliche beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft

Es gibt Paare, die unverheiratet zusammenleben. In einer solchen Beziehung ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehen soll, wenn die Beziehung endet.
Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Gegensatz zur Ehe weitgehend nicht gesetzlich geregelt.

Im deutschen Recht spielt der Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beispielsweise eine Rolle bei der Zuerkennung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Bedarfsgemeinschaft).
Anders als die Ehe ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aber nicht gesetzlich definiert.
Für verfestigte gleichgeschlechtliche Beziehungen ohne Lebenspartnerschaft wurde der Begriff "(lebens)partnerschaftsähnliche Gemeinschaft" geprägt.

Eine schriftliche Vereinbarung, die die gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben regelt, kann Ihnen und Ihrem Partner Ärger und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen.

Hinweis: Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft so passend wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich vorher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Eine Checkliste zur Lebensgemeinschaftsvereinbarung hilft Ihnen bei der Planung.

Folgende Punkte sind regelungsbedürftig:

  • Wohnung und Haushalt
    Überlegen Sie, wer den Mietvertrag abschließt. Die Folgen bei einer Trennung sollten klar geregelt sein. Beim Tod eines Partners, dessen Name im Mietvertrag steht, tritt gegebenenfalls der andere Partner kraft Gesetzes in den Vertrag ein.
  • Unterhalt und Versorgung
    Treffen Sie eine Regelung für denjenigen Partner, der kein Einkommen hat, möglicherweise den Haushalt führt und Kinder versorgt.
  • Krankheit und Tod
    Treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen für den Krankheitsfall:
    • Vollmachten (z.B. Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand, Vorsorgevollmacht, Vollmacht für Bankkonten)
    • Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Eintritt in das Mietverhältnis)
    • finanzielle Absicherung (z.B. Bezugsberechtigung für Lebensversicherung, Zuwendung in Form von Rente und Vermögen)
    • Abgabe einer Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder
  • Vermögen
    Vereinbaren Sie, wie bei Trennung mit Vermögen und Schulden umgegangen wird.
  • Testament
    Stirbt ein Partner, hat der Hinterbliebene keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass.
    Regeln Sie daher die Erbfolge, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
    Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament, das nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, müssen Sie und Ihr Partner je getrennt voneinander ein Testament errichten.

Freigabevermerk

Stand: 29.12.2023

Verantwortlich: Justizministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg