Lebenslagen: Gemeinde Osterburken

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Gemeinde Osterburken.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Osterburken
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Unterhalt

Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten.
Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und nach der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person.

Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert.

Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt

Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung.
Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern ("Wechselmodell"), müssen sich in der Regel auch beide Elternteile an dem Barunterhalt beteiligen.

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen.

Unterhalt für den Partner oder die Partnerin

Sie können nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen?

Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.

Dieser Anspruch besteht schon mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person schon zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,

  • Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und
  • einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren.

Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn

  • ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist,
  • Sie nicht selbst für Ihren eigenen Unterhalt sorgen können (Bedürftigkeit) und
  • die unterhaltspflichtige Person aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt beitragen kann (Leistungsfähigkeit).

Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach Ihrem Lebensbedarf und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, eine frühere gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen.

Der Unterhaltsanspruch kann je nach Einzelfall herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre.

In die Bewertung miteinfließen müssen

  • die Belange gemeinsamer Kinder und
  • die Frage, inwieweit durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind.

Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie

  • die Höhe und Modalitäten der Zahlung festlegen oder
  • den Unterhalt in bestimmten Fällen sogar ausschließen.

Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg